AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung vom 25.11.2013) des unter der Firma Nordeifelquad handelnden Herrn Andreas Lisken, Auweg 7, 52349 Düren, nachfolgend Nordeifelquad genannt. Nordeifelquad ist telefonisch erreichbar unter der Telefonnummer 02421/207841.

§1 Geltungsbereich

Nordeifelquad vermietet Quads mit Straßenzulassung und bietet mit diesen auch geführte Touren an. Da der Leistungsschwerpunkt stets die Überlassung des Quad ist, wird auch der Teilnehmer einer geführten Tour nachfolgend Mieter genannt. Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis von Nordeifelquad nicht Vertragsstandteil, es sei denn, deren Geltung wird aus- drücklich durch Nordeifelquad bestätigt.

§2 Vertragsschluss

(1) Mit der Buchungsanfrage für einen bestimmten Tag unterbreitet der Mieter ein verbindli- ches Vertragsangebot zur Anmietung eines Quads der ausgewählten Fahrzeugklasse und ggf. zur Teilnahme an der ausgewählten Tour. Der Mieter ist an dieses Vertragsangebot fünf Kalendertage gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Buchungsbestätigung von Nordeifelquad unter der Nutzung einer von dem Mieter angegeben Kontaktmöglichkeit.

(2) Sendet Nordeifelquad stattdessen einen Buchungsvorschlag mit geänderten Konditionen, stellt dies kein verbindliches Angebot von Nordeifelquad dar. Vielmehr ist der Buchungsvor- gang erneut zu durchlaufen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag zu den Bedingungen der aktuellen Preisliste/Leistungsbeschreibung zustande, die zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage gültig ist. Dies gilt nicht, sofern die Mietzahlung durch die Einlösung eines Gutscheines erbracht wird, soweit für diesen noch eine Preisgarantie gilt; in diesem Falle gilt die Preislis- te/Leistungsbeschreibung, die zum Zeitpunkt des Gutscheinkaufs gültig war.

(4) Der Mietpreis ist Zug um Zug bei Übergabe des Quad bei Mietbeginn an Nordeifelquad zu entrichten durch die Übergabe einer Eintrittskarte nach der Einlösung eines Gutscheines, durch Barzahlung oder durch Kontogutschrift. Bei Zahlung durch Überweisung soll der Mietpreis spätestens zwei Bankarbeitstage vor Mietbeginn dem Konto von Nordeifelquad gutgeschrieben sein.

(5) Der Mieter hat das Recht, durch schriftliche Erklärung vor Mietbeginn gegenüber Nordei- felquad einen Ersatzmieter zu benennen. Tritt dieser Ersatzmieter durch schriftliche Erklärung

gegenüber Nordeifelquad und unter Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den geschlossenen Mietvertrag vor Mietbeginn ein, gilt der Vertrag als ursprünglich zwi- schen Nordeifelquad und dem Ersatzmieter zu Stande gekommen und bereits von dem Mieter an Nordeifelquad erfolgte Leistungen und Zahlungen gelten als für den Ersatzmieter erbracht.

(6) Gibt der Mieter eine vertragsbegründende Erklärung, insbesondere eine Buchungsanfrage, auch oder ausschließlich für einen Dritten ab, so gilt dies als Benennung eines Ersatzmieters; der Vertrag kommt jedoch zunächst nur mit dem Mieter zu Stande.

§3 Stornokosten

(1) Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn von dem Mietvertrag zurücktreten. Der Rück- tritt ist gegenüber Nordeifelquad unter der oben stehenden Anschrift schriftlich zu erklären.

(2) Ist der Rücktritt nicht von Nordeifelquad zu vertreten, kann Nordeifelquad eine angemes- sene Entschädigung für die Bewerbung und Vorbereitung der Durchführung der Vermietung, eventuelle Vermittlungsprovisionen, den Aufwand anlässlich des Rücktrittes und die Absagen anderer Buchungsanfragen für den betreffenden Zeitraum verlangen. Geht die Rücktrittserklä- rung bis zum 21. Tag vor dem Mietbeginn bei Nordeifelquad ein, sind 35 % des Mietpreises als Entschädigung zu zahlen. Geht die Rücktrittserklärung vom 20. bis zum 08. Tag vor dem Mietbeginn ein, sind 50 % des Mietpreises als Entschädigung zu zahlen, geht die Rücktritts- erklärung vom 07. bis zum letzten Tag vor Mietbeginn ein, ist eine Entschädigung von 75 % des Mietpreises zu zahlen. Erfolgt die Rücktrittserklärung am Tage des Mietbeginns oder erfolgt bei einer vereinbarten Anmietung von bis zu vier Stunden keine Übernahme des Mietfahrzeuges bei Mietbeginn, so sind 90 % des Mietpreises als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Nordeifelquad ein Schaden über- haupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger sei als die Entschädigungspauschale; dann ist nur der nachgewiesene Schaden zu zahlen. Die Entschädigung ist mit der Erklärung des Rücktritts fällig. Der Ort der Übernahme des Quad (Leistungsort) lautet, sofern in der Teilnahmebestätigung nicht anders mitgeteilt, Rurdammweg 5, 52349 Düren und ist nach Mietbeginn – insbesondere bei geführten Touren – nicht mehr besetzt. Daher verfällt der Überlassungsanspruch des Mieters bei fehlender Übernahme des Quad zum Mietbeginn und an Stelle des Mietpreises wird die vorbeschriebene Entschädigungspauschale fällig. Dem Mieter wird daher ausdrücklich empfohlen, sich bereits 15 Minuten vor Mietbeginn am Leistungsort einzufinden.

(3) Bei einer vereinbarten Anmietung eines Quad von mehr als vier Stunden kann die Über- nahme des Quad auch noch bis zu 15 Minuten nach Mietbeginn erfolgen. Ist eine Anmietung von mehr als zwölf Stunden vereinbart, so kann die Übernahme des Quad auch noch bis zu eine Stunde nach Mietbeginn erfolgen. Erst danach verfällt der Überlassungsanspruch des Mieters und wird die Entschädigungspauschale gemäß § 3 Absatz 2 fällig. Bei einer verein- barten Anmietung eines Quad von mehr als einem Tag kann eine Übernahme des Quad vor dem vereinbarten Mietende auch jeweils am Folgetag zu der Uhrzeit erfolgen, die dem ur- sprünglichen Mietbeginn entspricht. Der bis dahin verstrichene Zeitraum ist dem Mieter weder gutzuschreiben noch ist die Mietzeit zu verlängern. Zeitanteilig wird vielmehr an Stelle des Mietpreises die Entschädigungspauschale gemäß § 3 Absatz 2 fällig.

§4 Fahrzeugzustand

(1) Nordeifelquad überlasst dem Mieter ein technisch einwandfreies, verkehrstaugliches Quad zum vertragsgemäßen Gebrauch. Optische Beeinträchtigungen, insbesondere Lackschäden, die für einen Einsatz im Gelände typisch sind, mindern den Gebrauchswert nicht und stellen keinen Mangel der Mietsache dar.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln und auftretende Schäden oder Mängel Nordeifelquad unverzüglich anzuzeigen.

(3) Beim Verlassen des Quads hat der Mieter dieses durch ordnungsgemäße Betätigung der Schließanlage gegen unbefugten Gebrauch und Entwendung zu sichern.

(4) Bei einer Mietzeit von mehr als einem Tag überprüft der Mieter regelmäßig auch den verkehrssicheren Zustand und den ausreichenden Motorölstand des Quad. Wird während der mehrtätigen Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssi- cherheit oder das Nachfüllen von Betriebsmitteln notwendig, darf der Mieter im Namen von Nordeifelquad eine geeignete Fachwerkstatt bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkosten- höhe von 50 € einschließlich Umsatzsteuer beauftragen, ohne dass es der ausdrücklichen Freigabe durch Nordeifelquad bedarf. Die Reparaturkosten trägt Nordeifelquad gegen Vorla- ge der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen haftet. Die Kosten für Betriebsmittel, insbesondere Kraftstoff, sind im Mietpreis enthalten. Wird während der Mietzeit das Nachfüllen von Kraftstoff not- wendig, darf der Mieter geeignete Betriebsmittel bis zu einem Wert von 20 € nachfüllen, ohne dass es der ausdrücklichen Freigabe durch Nordeifelquad bedarf. Die Betriebsmittelkosten erstattet Nordeifelquad dem Mieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege.

§5 Fahrzeugnutzung

(1) Das Quad darf nur von dem Mieter selbst geführt werden. Er muss im Besitz einer gülti- gen Fahrerlaubnis sein, die ihn zur Führung des Quad im Inland berechtigt (Fahrerlaubnis- klasse B oder 3). Der Mieter hat die Fahrerlaubnis und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bei Mietbeginn vorzulegen. Kann er diese Dokumente nicht vorlegen, ist Nordei- felquad berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Mieter ist dann zur Zahlung von Stornokosten entsprechend der nicht erfolgten Übernahme des Quad zum Mietbeginn gemäß § 3 Abs. 2 verpflichtet. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2) Die Führung eines Quad stellt hohe Anforderungen an das Reaktionsvermögen des Fah- rers. Das Fahren unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen ist dem Mieter untersagt. Daher darf der Mieter während der Fahrt keine alkoholischen Getränke, berauschenden Mittel oder sonstige Substanzen (z.B. Medikamente) einnehmen, die seine Reaktionsfähigkeit oder seine sonstige Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr einschränken. Er hat sicherzu- stellen, auch bei Fahrtantritt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder derartiger Mittel und

Substanzen zu stehen. Steht der Mieter bei Mietbeginn oder während der Fahrt unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen, ist Nordeifelquad berechtigt, die Übergabe des Quad zu verweigern, dem Mieter die Weiterfahrt zu untersagen und den Vertrag fristlos zu kündigen. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(3) Der Mieter führt das Quad in eigener Verantwortung. Er hat seine Fahrweise und insbe- sondere die von ihm gefahrene Geschwindigkeit stets seiner eigenen Leistungsfähigkeit und den Straßenverhältnissen anzupassen. Ist er zum Führen des Quad nicht in der Lage, hat er die Fahrt sofort zu unterbrechen und das Quad ordnungsgemäß abzustellen und zu sichern. Ist er in Ermangelung eigener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, die Fahrt bei einer geführten Tour innerhalb von fünf Minuten wieder fortzusetzen oder außerhalb einer geführten Tour so rechtzeitig wieder aufzunehmen, dass er voraussichtlich zum Ende der Mietzeit das Quad am Rückgabeort zurückgeben kann, hat er die Fahrt abzubrechen und Nordeifelquad umgehend über den Abbruch zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Rückholung des Quad zu tragen. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietpreis zu mindern.

(4) Der Mieter hat während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Nordeifelquad verfügt über Leihhelme in den gängigen Größen. Um sicherzustellen, dass dem Mieter ein passender Leihhelm überlassen werden kann, hat der Mieter spätesten drei Werktage vor Mietbeginn einen Helm unter Mitteilung der benötigten Größe zu reservieren. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Leihhelmes in der geeigneten Größe. Unter einen Leihhelm muss eine Sturmhaube untergezogen werden. Sturmhauben können bei Nordeifelquad separat erworben werden.

(5) Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es durch die Bauart des Quad zu Verschmutzungen der Kleidung des Mieters kommen kann. Nordeifelquad verfügt über Schutzkleidung in den gängigen Größen. Um sicherzustellen, dass dem Mieter eine passende Schutzkleidung überlassen werden kann, hat der Mieter spätestens drei Werktage vor Mietbe- ginn Schutzkleidung unter Mitteilung der benötigten Größe zu reservieren. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf Überlassung von Schutzkleidung in der geeigneten Größe.

(6) Überlässt der Mieter das Quad ohne Zustimmung von Nordeifelquad einem anderen Fahrer, hat er dessen Fahrerlaubnis und dessen Fahrbefähigung eigenständig zu überprüfen. Er hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Nordeifelquad ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und dem Fahrer die Weiterfahrt zu untersagen.

(7) Die Nutzung des Quad darf nur zu dem vertraglichen Zweck erfolgen. Der Mieter darf das Quad nicht aus dem Inland verbringen; gestattet sind jedoch Fahrten nach Belgien, den Niederlanden und Luxemburg. Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur zulässig, sofern der Eigentümer die Zustimmung zum Befahren seines Grundstückes zuvor ausdrücklich erklärt hat. Das Quad darf nicht zu Zwecken des Motorsports eingesetzt werden, insbesondere nicht zur Teilnahme an Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Der Mieter darf das Quad nicht zur gewerblichen Perso- nenbeförderung oder zur Weitervermietung nutzen. Bei Zuwiderhandlungen ist Nordeifelquad berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und dem Fahrer die Weiterfahrt zu untersagen.

(8) Der Mieter ist berechtigt, einen Beifahrer zu befördern. Der Beifahrer muss während der Fahrt einen Helm tragen und mindestens das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Ist der Beifahrer minderjährig, hat der Mieter die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten einzu- holen. Der Mieter hat für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts des Quad eigenstän-

dig zu sorgen. Er haftet für das Handeln des Beifahrers wie für eigenes. Für die Beförderung eines Beifahrers hat der Mieter den Beifahrer zu benennen und ein zusätzliches Entgelt nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste zu entrichten.

§6 Fahrzeugrückgabe

(1) Der Vertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Einer Fortsetzung des Mitverhältnisses durch Nutzung über die Mietzeit hinaus wird schon jetzt widersprochen. Vielmehr hat der Mieter das Quad zum Ende der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe zu erfolgen unter der Anschrift Rur- dammweg 5, 52349 Düren.

(2) Gibt der Mieter das Quad nicht rechtzeitig zurück, ist Nordeifelquad berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt zumindest in Höhe des zuvor vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Nordeifelquad bleibt zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt.

§7 Anzeigepflicht

(1) Nach Brand, Diebstahl, Sachbeschädigung, Unfall oder Wildschaden ist der Mieter ver- pflichtet, den Schaden unverzüglich der Polizei anzuzeigen und auf eine Aufnahme des Schadensereignisses hinzuwirken. Dies gilt auch bei nur geringer Beschädigung des Quad und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

(2) Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, Nordeifelquad jedes Unfall- oder Schadensereignis unter Beteiligung des Quad unverzüglich vorab telefonisch anzuzeigen und schriftlich über alle Einzelheiten zu unterrichten. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, zur Aufklärung des Schadensereignisses beizutragen, insbesondere alle Fragen von Nordeifelquad zu den Umständen des Schadensereignisses vollständig zu beantworten.

§8 Touren

(1) Erfolgt die Anmietung des Quad im Rahmen einer geführten Tour, so ist der Mieter nur zur Nutzung des Quad im Rahmen dieser Tour berechtigt. An einer Tour nehmen in der Regel mehrere Mieter teil. Sie wird von einem Tourguide begleitet. Der Tourguide vertritt Nordei- felquad während der Tour. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

(2) Der Tourguide weist die Teilnehmer der Tour in die Handhabung und Technik des Quad ein und führt mit den Teilnehmern in der Gruppe zunächst eine Einweisungsfahrt von längs- tens 20 Minuten durch. Dabei haben alle Teilnehmer der Tour die Möglichkeit, sich mit der Bedienung und dem Fahrverhalten des Quad vertraut zu machen und Fragen zu stellen.

(3) Nach Abschluss der Einweisungsfahrt wählt der Tourguide eine der Leistungsbeschrei- bung und den Wetterverhältnissen entsprechende Fahrstrecke aus und begleitet diese. Er ist berechtigt eine Tour zu unterbrechen, wenn die Gründe auch einen Abbruch rechtfertigen würden oder dies die Rücksichtnahme auf einzelne Teilnehmer der Tour dies erfordern. Im Fall der Unterbrechung der Tour über einen Zeitraum von bis zu einem Drittel der vereinbar- ten Mietzeit hat der Mieter keinen Anspruch auf Nachholung der Tour, Verlängerung der Mietzeit oder Minderung des Mietpreises.

(4) Im Falle höherer Gewalt ist Nordeifelquad berechtigt, eine Tour abzusagen oder abzubre- chen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Wetterereignisse und Unfälle.

(5) Bedingt durch die leichte und offene Bauweise eines Quad ist der Mieter Witterungsein- flüssen unmittelbar ausgesetzt. Zur Sicherheit der Teilnehmer wird daher eine Tour grund- sätzlich abgesagt, wenn für den Ort der Übernahme des Quad eine Amtliche Wetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes ausgegeben wird, die den Zeitraum von Mietbeginn bis zum Ablauf der Mietzeit ganz oder teilweise betrifft. Dies gilt nicht für Hochwasserwarnungen oder Warnungen für die Landwirtschaft.

(6) Durch Regen und Nässe wird die Sicht der Teilnehmer bei der Fahrt beeinträchtigt. Nor- deifelquad kann daher zur Sicherheit der Teilnehmer eine Tour absagen, sofern derartige Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Hierzu beobachtet Nordeifelquad die Wetterprognose für den Leistungsort und die der Leistungsbeschreibung entsprechenden Tourbereiche. Spä- testens 24 Stunden vor Mietbeginn gibt Nordeifelquad bekannt, ob die Tour abgesagt oder durchgeführt wird. Die Bekanntgabe erfolgt durch eine Ansage unter der Telefonnummer 02421/2779719 und durch eine Anzeige im Teilnehmerbereich der Homepage unter Nordei- felquad.de. Die Zugangsdaten erhält der Mieter mit seiner Buchungsbestätigung. Soll die Tour durchgeführt werden, kann der Mieter bis zum Mietbeginn die Absage der Tour verlan- gen, sofern es am Leistungsort bei Mietbeginn regnet oder die gesamte Fahrbahn einen Wasserfilm aufweist oder aber für den Leistungsort und den Mietzeitraum ganz oder teilweise eine Niederschlagswahrscheinlichkeit von zumindest 20 % vorhergesagt wird. Es gelten dabei die Prognosen von www.wetteronline.de. Soll die Tour abgesagt werden, kann der Mieter bis zum Mietbeginn die Durchführung der Tour verlangen, sofern die Tour nicht aufgrund einer Wetterwarnung abzusagen war.

(7) Wird die Tour durch Nordeifelquad abgebrochen und hat die Tour nicht zumindest zwei Drittel der vereinbarten Mietzeit gedauert oder wird die Tour durch Nordeifelquad abgesagt oder verlangt der Mieter berechtigt die Absage, behält der Mieter seinen Erfüllungsanspruch auf die Durchführung der Tour. Er erhält einen Gutschein, der ihn zur erneuten Buchung berechtigt. Kann Nordeifelquad innerhalb von drei Monaten dem Mieter keinen Ersatztermin zur Durchführung der gleichen Tour an dem gleichen Wochentag anbieten oder werden auch zwei weitere gebuchte Touren durch Nordeifelquad abgesagt, kann der Mieter ohne die Berechnung von Stornokosten von dem Vertrag zurücktreten.

(8) Bricht der Mieter eine Tour ab, so verliert er den Anspruch auf die Durchführung der Tour. Er hat vielmehr für eine Rückführung des Quad zum Rückgabeort bis zum Ende der Mietzeit zu sorgen.

§9 Vermieterhaftung

Nordeifelquad haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Herrn Andreas Lisken, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorgaben. Im Übri- gen haftet Nordeifelquad nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit des Mieters oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den ver- tragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§10 Mieterhaftung

(1) Der Mieter haftet bei Verlust und Beschädigung des Quad sowie Verletzungen des Miet- vertrages nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Soweit der Mieter für einen Nutzungsausfall des beschädigten Quad haftet, zahlt er als entgangenen Gewinn aus anderweitigen Vermietungen und die Anmietung von Ersatzfahr- zeugen an Nordeifelquad eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung für jeden Montag oder Dienstag in Höhe von 30 €, jeden Mittwoch, Donnerstag oder Freitag in Höhe von 100 € und für jeden Samstag oder Sonntag in Höhe von 200 €. Dem Mieter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Nordeifelquad ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger sei als die Nutzungsausfallpauschale; dann ist nur der nachgewiesene Schaden zu zahlen. Weitergehende Ansprüche von Nordeifelquad bleiben unberührt, insbe- sondere stellt der Mieter Nordeifelquad von Ansprüchen anderer Mieter frei, die wegen der Absage anderweitiger Vermietungen an Nordeifelquad gestellt werden.

(3) Hat der Mieter eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch Nordeifelquad nach Übergabe des Quad zu vertreten, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Rückholung des Quad zu tragen; weitergehende Ansprüche von Nordeifelquad bleiben unberührt.

(4) Der Mieter haftet für alle von ihm während oder durch die Nutzung des Quad begangenen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorgaben. Er stellt Nordeifelquad von eventuellen Bußgeldern, Verwarnungsgeldern, Geldstrafen und sonstigen Kosten und Gebühren frei, die von Behörden und anderen staatlichen Stellen anlässlich solcher Verstöße von Nordeifelquad erhoben werden.

§ 11 Datenschutz

Nordeifelquad erhebt, speichert und nutzt die personenbezogenen Daten des Mieters, des Fahrers und des Beifahrers für die Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, beispielsweise an den Aussteller eines Gutscheins zum Zwecke der Abrech- nung. Eine werbliche Nutzung erfolgt nur zum Zwecke der Eigenwerbung. Der Mieter, Fahrer und Beifahrer können jederzeit der Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten für Zwecke der Werbung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Nordeifelquad, Herrn Andreas Lisken, Auweg 7, 52349 Düren oder per eMail quad@nordeifelquad.de oder telefonisch zu erklären unter 02421/207841.

§ 12 Allgemeines

(1) Die Aufrechnung gegen Forderungen von Nordeifelquad ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

(2) Alle Rechte und Pflichten dieses Vertrages gelten auch für und gegen den berechtigten Fahrer.

(3) Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird Düren als Gerichtsstand vereinbart.

Anfahrt

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Anfahrt
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Anfahrt von der Hauptstraße (Aachener Str.) vorbei am Annakirmes-Platz über Elberfelder Str. und Cannstatter Str.

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Parkplätze befinden sich direkt rechts vor dem Eingang oder in der Umgebung.

Kontakt

Andreas Lisken in Warnweste

Büro-Adresse

Andreas Lisken

Am Weiher 19
52385 Nideggen-Schmidt

+49 2474 / 9988655

+49 174 / 7505050

quad@nordeifelquad.de